Eigenleistung

Pony-Express

Eigenleistung

Beitrag von Pony-Express » 06 Mai 2012, 08:10

Hallo,
von der Debeka habe ich bereits eine Info für die Kostenerstattung bei einer MKK erhalten. Mit Tarifen P und BE, die bei Eintreten der Leistungspflicht greifen, verbleiben trotzdem noch Eigenleistungen. Mal schauen, was die Beihilfe schreibt ...

Wie ist das bei euch?
Zur Info:
zwei Kinder, über mich versichert, ebenfalls beide behandlungsbedürftig

Pony-Express

Schreibfehler

Beitrag von Pony-Express » 06 Mai 2012, 08:12

:haha: so ist das, wenn man ohne Vorschau sendet! Da hat doch tatsächlich der Rechner aus der Abkürzung M K K für Mutter-Kind-Kur ein M-Krankenkasse gemacht.
Sorry!

Frema

Beitrag von Frema » 06 Mai 2012, 10:32

Hallo,

das kommt ja auf das Beihilferecht an. Ich (Bayern) muss wohl nix zuzahlen. Es müssten sogar ca. 730 Euro übrig bleiben. Die Debeka zahlt ja pauschal. Meine beiden Kinder (behandlungsbedürftig) sind bei einer anderen privaten KK versichert. Die zahlen pauschal und außerdem ihren Anteil an den Arztkosten. Dazu werden 35 % des Pauschalsatzes als Arztkosten genommen und 20 Prozent erstattet. Dadurch sind für uns alle drei zusammen ca. 37 Euro am Tag mehr abgedeckt als nötig. Wenn ich nix falsch verstanden habe.

Zumindest Bundesbeamte müssen 10 Euro am Tag zuzahlen. Dann wäre aber ja immer noch was übrig.

Ich denke bei MuKiKur kommen wir ganz gut weg (wenn die Kinder auch behandlungsbedürftig sind). Bei einer anderen Kur kann es teuer für uns werden, weil die Tagessätze viel höher sind und die Debeka bei ihren Pauschalen bleibt.

LG
Frema

Pony-Express

Beihilfe NRW

Beitrag von Pony-Express » 06 Mai 2012, 12:03

Ich muss die Bedingungen der Beihilfe in NRW noch einmal checken. Da sieht es leider etwas anders aus.
Zudem habe ich etwas Probleme mit meiner Sachbearbeiterin, die sehr kritisch ist und bei fast jedem Beihilfeantrag etwas findet, das nicht erstattet wird. Ich habe es schon über Widersprüche versucht, aber das Ganze ist sehr mühsam.
Hoffentlich habe ich bei dem Antrag für die Mutter-Kind-Kur mehr Erfolg!

Theo
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Registriert: 12 Jan 2012, 11:37

Beitrag von Theo » 06 Mai 2012, 12:38

Hallo,

wir (Beihilfe Sachsen 50 %, Kinder 80 % , Bayerische Beamtenkrankenkasse, 50 % Kinder 20%) bekommen von der Beihilfe entsprechend des Bemessungssatzes die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe, Arztkosten ohne Abzug erstattet. Die BayBKK zahlt nach dem allgemeinen Krankeitskostentarif B 30/2, B 20k/2 einen Tagessatz für Unterkunft/ Verpflegung von 16,00 EUR (für mich also 8,00 EUR, Kinder 3,20 EUR) sowie die Arzt- und Therapiekosten nach detaillierter Einzelabrechnung. Weiterhin bekommen wir aus dem Zusatztarif B 50 ein Tagegeld von jeweils 20,50 EUR.
Ich darf daher keine Klinik mit ausschließlicher Pauschalabrechnung wählen. Für die Beihilfe ist der Pauschalsatz auch nur abrechenbar, wenn die Klinik einen Vertrag nach § 111 SGB V abgeschlossen hat (und den hat die CBT-Klinik Borkum nicht ).
Nach meiner Berechnung muss ich ca. 200,00 EUR zuzahlen (da 50 % Beihilfe) und bei den Kindern bleiben ca. 100,00 EUR jeweils übrig, sodass ein insgesamt ein geringes Plus bleibt.
Ich habe für uns 4 eine Sanatoriumsbehandlung (medizinische Reha) bewilligt bekommen. Bei einer Mutter-Kind-Kur hätte die private Versicherung nur das Tagegeld bezahlt und bei der Beihilfe wäre der Tagessatz für Unterkunft/Verpflegung begrenzt worden (26.00 EUR). In Bayern müsste es ähnlich sein.
Hast Du wirklich eine Mutter-Kind-Kur und keine Reha beantragt ?

Viele Grüße

Frema

Beitrag von Frema » 06 Mai 2012, 12:58

Boah, die Beihilfevorschriften NRW klingen da ganz schön kompliziert. Ich verstehe es so, dass im Prinzip alles beihilfefähig ist. Bei pauschaler Abrechnung in Höhe des Satzes, die mit einem SV-Träger vereinbart ist, werden 30 Prozent weggerechnet, wenn da die ärztlichen Kosten drin sind. Aber warum? Diese 30 Prozent sind ja auch wieder beihilfefähig. Vielleicht für den Fall, dass die Klinik mehr als die Pauschale von dir nimmt?

Ich denke aber so oder so dürfte alles beihilfefähig sein. Ausnahme wäre, wenn sie dir mehr für Unterkunft und Verpflegung berechnen als gesetzlich Versicherten. Dann bliebst du auf der Differenz sitzen. Aber die Kliniken, in denen ich nachgefragt habe, wollten nur die Pauschale. Da gab es höchstens Staffelungen nach behindert/nicht behindert.

Ich konnte bei der Klinik, in die ich jetzt fahren werde, wählen zwischen Pauschale oder Einzelaufstellung. Da bekäme ich aber weniger Beihilfe. Wenn du und auch deine Kinder bei der Debeka sind, würde ich an deiner Stelle auf jeden Fall pauschal abrechnen lassen.

LG
Frema

Frema

Beitrag von Frema » 06 Mai 2012, 13:07

@Theo: Soviel ich weiß gibt es für alle Beamten in Deutschland nur eine MutterKindKur in Form einer Reha. Die gesetzlich Versicherten bekommen sie entweder als Vorsorge oder als Reha. MuKiKur ist also nur der Oberbegriff für beides (Vorsorge oder Reha).

Meine Kinder sind bei der gleichen privaten KK wie du und die ziehen vom Pauschalsatz 35 Prozent als Arztkosten ab und erstatten das zu 20 Prozent. Also 23,70 Euro (3,20 Euro plus 20,50 Euro) plus 20 Prozent von 35 Prozent der Pauschale. Das wären weitere ca. 5 Euro am Tag So wurde es uns jedenfalls von denen erklärt.

Mit zwei Kindern beträgt mein Beihilfesatz auch 70 Prozent statt 50 Prozent.

Ganz schön kompliziert.

Ergänzung: Hast du denn wirklich eine reine Reha und keine Mutter-Kind-Reha? Die Zulassung nach § 111 SGB V hat mit Mutter-Kind-Kur nichts zu tun. Das wäre nämlich § 111a SGB V. Hast du vielleicht eine Kind-Eltern-Reha?

Theo
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Beitrag von Theo » 06 Mai 2012, 13:30

Es gibt für alle Beamten (Bund oder Länder) die Möglichkeiten:

1. Stationäre Reha (oder Sanatoriumsbehandlung)
z.B. § 6 Beihilfe NRW
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 Beihilfe Bayern
§ 15 Beihilfe Sachsen
§ 7 Beihilfe Bund

2. ambulante Heilkur

3. Müttergenesungs- oder Mutter-Kind (Reha)Kur in einer Einrichtung des
Müttergenesungswerkes oder einer nach § 41 SBG V gleichartigen
Einrichtung

z.B. § 7 Beihilfe NRW
§ 30 Abs. 3 Beihilfe Bayern
§ 16 Beihilfe Sachsen
§ 8 Abs. 7 Beihilfe Bund

Zwischen den verschiedenen Beihilfevorschriften gibt es Unterschiede, was die Abrechung (pauschal oder detailliert), den Eigenanteil (10,00 Euro, 12,50 EUR oder nichts) usw. betrifft.
Für alle Beamten ist aber immer eine medizinische Reha sowohl für die Beihilfe als auch für die private Krankenkasse günstiger, obwohl wir ja eigentlich eine "Mutter-Kind-Kur" wollen.

Ich habe bei der Bayer. Beamtenkrankenkasse bei meiner letzten "Kur" 2008 und jetzt vorher schriftlich angefragt. Mir wurde jedes Mal mitgeteilt, dass Arztkosten bei einer medizinisch notwendigen Sanatoriumsbehandlung in voller Höhe bezahlt werden, wenn eine Einzelabrechnung nach GOÄ eingereicht wird. Am Telefon hat mich die Bearbeiterin darauf hingewiesen, dass ich mir ja keine Pauschalabrechnung einreden lassen soll.

Es ist wirklich eine Zumutung, welche Hürden von einem Beamten zu überwinden sind, um an eine "Mutter-Kind-Reha-Sanatoriums-Kur" zu kommen.

Frema

Beitrag von Frema » 06 Mai 2012, 14:29

Also hast du tatsächlich eine Sanatoriumsbehandlung bzw. medizinische Reha für euch beantragt und keine ElternKind-Reha (Kur)? Das wäre dann § 15 und nicht § 17 Sächsische Beihilfeverordnung?

In welche Kliniken kann man dann fahren?

Von der Bayerischen BeamtenKK haben wir leider nur die telefonische Auskunft bekommen, dass 35 Prozent der Pauschale als Arztkosten angesetzt werden. Ob sie das dann auch so machen, ist eine andere Frage. Aber in Bayern ist die Beihilfefähigkeit für Unterkunft und Verpflegung auf 26 Euro begrenzt, so dass ich mit Pauschale günstiger fahre, auch wenn die KK nicht die Arztkosten abrechnet.

Ja, es ist echt ein Wust, durch den man sich da arbeiten muss.

LG
Frema

Theo
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Beitrag von Theo » 06 Mai 2012, 17:01

@frema

Ja, ich habe eine Bewilligung für mich und meine 3 Kinder (4 Bescheide) für eine Sanatoriumsbehandlung (=med. Reha) nach § 15 Sächs. Beihilfeverordnung.
Vorraussetzung ist, dass die gewählte Klinik dem § 107 Abs. 2 Nr. 1 b SGB V entspricht.

Dies sind Einrichtungen, welche

1. der stationären Behandlung der Patienten dienen um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerungen zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation) und
2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter MItwirkung von besonders geschulten Personal ...
3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Dies kann eben auch eine Klinik sein, welche (auch) Mutter-Kind-Kuren anbietet, wenn sie neben der Vorsorge auch Reha durchführen.
Ich habe mir vorher (schriftlich) bestätigen lassen, dass eine Sanatoriumsbehandlung nach § 15 BeihilfeVO in meiner gewählten Klinik möglich ist.

LG
Theo

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