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Welche Besonderheiten gelten denn bei Hartz IV ???
Verfasst: 02 Feb 2008, 12:10
von sujola
Hallo,
ich war ja ganz von den Socken als ich hier gelesen habe dass ich bei einer Kur evtl. geld abgezogen bekomme.
Warum denn um Himmels Willen??
Muss ich noch was beachten ?? Ich bekomme ergaenzend Hartz IV, weil ich nicht genug verdiene.
Alleinerzeihend, 2 Kids.
Sujola
Verfasst: 02 Feb 2008, 13:05
von Felicita74
Weil du dein essen ueber das Kurhaus bekommst und "versorgt" wirst.Warum sollen sie Dir geld fuers Essen und leben zahlen wen du 3 Wochen schon versorgt bist!(Sorry,aber so denken die Damen beim AA) Dir wird nur 35% vom Lebenserhaltungsgeld abgezogen.Aber da du Geringverdiener bist wuerde ich noch mal anfragen.Lg felicita
Verfasst: 02 Feb 2008, 23:49
von claudi1408
Hallo,
wir haben das gleiche Problem. Mein Mann ist Geringverdiener und wir bekommen einen Zuschuss. Hast Du Dich beim Amt schon erkundigt?
Liebe Grueße
Claudia
Verfasst: 16 Feb 2008, 13:28
von sternchen2
in meinem Fall waren es damals 135 euro fuer 3 wochen kur die abgezogen wurden.
ich weiss, dass es inzwischen beim bundesozialgericht klagen diesbezueglich gibt.
Hier noch ein paar Links:
http://www.bundestag.de/aktuell/hib/200 ... 50/02.html
http://www.caritas.de/2338.asp?detail=true&id=14867
Auf alle Faelle musst du Widerspruch einlegen. Es ist ja schliesslich so, dass du durchaus erhebliche Mehrkosten durch die Kur hast. Zum einen brauchst du oft mehr Kleidung (in meinem Fall musste ich meinem damals 2,5jaehrigen ein 2. Paar Winterstiefel kaufen, zu Hause haette 1 Paar gereicht), dann musst du z.B. wenn ihr nachmittags zum Kaffee etwas essen moechtest, selber was kaufen, zusaetzliche Getraenke kosten. Weiterhin kostet das Waschen mehr als zu Hause, oft ist das Telefonieren (um den Kindern Kontakt zu Bezugspersonen, wie Oma u. Opa zu erhalten) teurer, du musst einen Teil der Fahrtkosten, ggf. Koffertransport, Zuzahlungen zahlen.
Das alles kann in eine Begruendung.
Kleiner Tipp, falls du einen nicht so netten Sachbearbeiter hast: Man kann den Widerspruch auch durch einen Anwalt schreiben lassen. Es gibt Beratungsscheine beim Amtsgericht. Oder aber du nimmst den Anwalt zu Hilfe, wenn der Widerspruch auch abgelehnt wird.
Lies dir aber einfach mal das von den Links durch.
Verfasst: 16 Feb 2008, 14:15
von kleni5
....also, jetzt hab ich echt mal ne "bloede" Frage: ...woher weiss denn die ARGE, dass man eine Mu-Ki kur bewilligt bekommen hat?????
RE:
Verfasst: 16 Feb 2008, 15:34
von sternchen2
Original geschrieben von kleni5
....also, jetzt hab ich echt mal ne "bloede" Frage: ...woher weiss denn die ARGE, dass man eine Mu-Ki kur bewilligt bekommen hat?????
man muss sowas melden.
denn man muss ja denen zur verfuegung stehen.
sollten die dich naemlich ausgerechnet in der zeit, warum auch immer, einbestellen, hast du ein problem.
Bloed - aber Gesetz
Verfasst: 16 Feb 2008, 16:02
von Lottilatterly
Das ist leider wirklich so - der Anteil der Leistungen zum Lebensunterhalt, die fuer Ernaehrung geplant sind, werden abgezogen. Das haben sich aber nicht die netten Damen vom AA ausgedacht, sondern unser ach so weitsichtiger Gesetzgeber!
Ich wuerde die Situation erklaeren, Zusatzkosten ect. und versuchen eine Ausnanahme- bzw. Haertefallregellung zu erwirken. Ansonsten unbedingt einen Widerspruch einlegen!
Es gibt tatsaechlich einige aktuelle Rechtsprechung dazu, aber die ist teilweise voll wirr und die Entscheidung ist von Kommune zu Kommune und leider auch von Sachberabeiter zu Sachbearbeiter verschieden. ( Ermessensspielraum) Versuch es unbedingt erstmal auf die "nette Tour" - bei uns hilft das!
Ganz bloed ist uebrigens "totstellen" - kann gutgehen, wenn aber schief - dann ist wenig zu retten!
Viel Glueck
LG Doerthe
Verfasst: 19 Feb 2008, 13:42
von sternchen2
bei uns hilft auf die nette tour ueberhaupt nicht. ich war 2,5 jahre sehr nett. und bekam nur steine in den weg gelegt. inzwischen wehre ich mich, hilft zwar auch nicht, aber immerhin ist es fuer einen selbst besser, man hats wenigstens versucht.
Verfasst: 19 Feb 2008, 20:16
von Ines_und_Jannick
Hallo,
mir wurde als wir zur Kur waren auch 35 abgezogen. Ich hab einen Widerspruch geschrieben und was war das Ergebnis?
Ich hab Recht bekommen und die Arge hat mir das geld gezahlt. hier ist mal mein Widerspruch:
Sehr geehrte Damen und Herren,Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom xxxx lege ich hiermit Widerspruch ein, denn dieser ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten.
Mit Bekanntgabe vom xxx haben Sie mir mitgeteilt, dass auf Grund des stationaeren Aufenthaltes (Kur) vom xxx bis xxx der monatliche Regelsatz von mir und meinem Sohn gekuerzt wird.
Als Rechtsgrundlage sehen Sie, dass die Verpflegung in einer stationaeren Einrichtung Einkommen waere.
Ihre Rechtsauffassung teile ich nicht und ich bin auch der Meinung, dass Ihr Bescheid rechtswidrig ist, denn fuer die Dauer eine stationaeren Aufenthaltes darf die Regelleistung nach dem SGB2 nicht mit der Begruendung abgesenkt werden, das in einer stationaeren Einrichtung eine kostenfreie Verpflegung zur verfuegung gestellt wird.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst nach §20 Abs. 1 SGB 2 insbesondere die Ernaehrung, Kleidung, Koerperpflege, den Hausrat, die Haushaltsenergie, den bedarf des taeglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt, sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. Hierfuer erhalten die Hilfebeduerftigen nach $20 Abs. 2 SGB 2 eine monatliche pauschale in Hoehe von 347,00EUR.
Der Lebensunterhalt, der im Sinne von § 9 SGB 2 sichergestellt sein muss, umfasst insbesondere den Regelbedarf (§ 20 SBG II) und die Unterkunft- und Heizungskosten, sofern diese tatsaechlich entstehen und angemessen sind. Der insoweit zu beruecksichtigende Regelbedarf wird im Bereich des SGB II nicht individuell ermittelt. Er wird vielmehr in § 20 Abs. 1 und 2 SGB II pauschal festgesetzt auf einen Betrag in Hoehe von 347EUR, mit dem der dort beispielhaft aufgezaehlte wesentliche Bedarf abgedeckt werden soll.
Eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist im uebrigen ausgeschlossen, wie der zum August 2006 angefuegte § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II klarstellt. Nicht zuletzt ergibt sich der Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 SGB II, dass stationaere Unterbringungen wenigstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten bei der Grundsicherung fuer Arbeitssuchende keine negativen Auswirkungen haben (so ausdruecklich SG Detmold, Beschluss vom 10.01.2006 – S 9 AS 237/05ER). Eine gesetzeskonforme Kuerzung des Anspruchs auf die Regelleistung kann hoechstens in Anwendung von S 11 SGB II erfolgen, wonach je nach individueller Situation Einkommen zu beruecksichtigen ist.
Die waehrend des stationaeren Aufenthaltes gewaehrte Verpflegung stellt jedoch kein beruecksichtigungsfaehiges Einkommen im Sinne von § 11 SGB 2 dar, sondern ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II unberuecksichtigt zu lassen.
Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfaengers nicht so guenstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach den SGB II nicht gerechtfertigt waeren, nicht als Einkommen zu beruecksichtigen.
Durch die Gewaehrung von Verpflegung waehrend eine stationaeren Aufenthaltes wird die Lage des Empfaengers auch nicht so guenstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt waeren, so auch zutreffend SG Berlin S 93 9826/06 vom 24.04.2007.
Der alte Bescheid ist aufzuheben und ein neuer rechtsmittelfaehiger Bescheid im Sinne der §§ 33 und 35 SGBX ist zu erstellen.
Mit freundlichen Gruessen,
Wer ihn nehmen moechte, kann ihn gerne nehemn.
LG, Ines
Verfasst: 19 Feb 2008, 21:51
von sternchen2
vielen dank ines!!!
ich werd ihn mir schon mal aufheben.