Kuerzung nicht rechtens
Verfasst: 29 Mär 2008, 22:39
Mutter-Kind-Kur Kuerzung des Regelsatzes nicht statthaft
Zur Frage, ob die Mutter-Kind-Kur Kuerzung des Regelsatzes statthaft ist, urteilte das SG Berlin S 37 AS 8103/06 vom 22.06.2007 wie folgt:
1. Eine Kuerzung des Regelsatzes wegen der mit der Kur verbundenen Bekoestigung ist unzulaessig. Im SGB II sind die Regelsaetze als strikte Pauschalen ausgestaltet; dies wird Antraegen auf Sonderbedarf ausserhalb des Katalogs des § 23 Abs. 3 SGB II auch stets entgegengehalten,zum Beispiel bzgl. des Antrags auf Uebernahme der Fahrkosten zum Kurort.
2. Mit einer Ergaenzung von § 3 SGB II im Fortentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine “abweichende Festlegung der Bedarfe†ausgeschlossen ist. Dem entspricht eine Ergaenzung in § 23 SGB II, dass ausser den dort genannten Leistungen “weitergehende Leistungen ausgeschlossen†sind.
3. Bei der Verpflegung in der Einrichtung handelt es sich nicht um eine Vollverpflegung, die z.B. auch Genussmittel einbezieht. Es muesste also ein kaum bestimmbarer Bruchteil aus dem Regelsatzanteil herausgerechnet werden. Schliesslich waere dann auch noch zu ermitteln, wie viel Kochenergie gespart wurde.
Zur Frage, ob die Mutter-Kind-Kur Kuerzung des Regelsatzes statthaft ist, urteilte das SG Berlin S 37 AS 8103/06 vom 22.06.2007 wie folgt:
1. Eine Kuerzung des Regelsatzes wegen der mit der Kur verbundenen Bekoestigung ist unzulaessig. Im SGB II sind die Regelsaetze als strikte Pauschalen ausgestaltet; dies wird Antraegen auf Sonderbedarf ausserhalb des Katalogs des § 23 Abs. 3 SGB II auch stets entgegengehalten,zum Beispiel bzgl. des Antrags auf Uebernahme der Fahrkosten zum Kurort.
2. Mit einer Ergaenzung von § 3 SGB II im Fortentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine “abweichende Festlegung der Bedarfe†ausgeschlossen ist. Dem entspricht eine Ergaenzung in § 23 SGB II, dass ausser den dort genannten Leistungen “weitergehende Leistungen ausgeschlossen†sind.
3. Bei der Verpflegung in der Einrichtung handelt es sich nicht um eine Vollverpflegung, die z.B. auch Genussmittel einbezieht. Es muesste also ein kaum bestimmbarer Bruchteil aus dem Regelsatzanteil herausgerechnet werden. Schliesslich waere dann auch noch zu ermitteln, wie viel Kochenergie gespart wurde.