Vielleicht hilft die das weiter:
Wie beantragen Sie eine Rehabilitation für ein Kind oder
einen Jugendlichen, ggf. mit Begleitperson?
Die Rehabilitation beantragen Sie:
Bei der Rentenversicherung.
· Den Rehabilitationsantrag der Rentenversicherung können Sie von der
Rentenversicherung, einer Servicestelle oder einer Krankenkasse bekommen.
· Oder auch im Internet herunterladen oder ausdrucken oder direkt am PC
ausfüllen, z.B. unter
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de oder
www.deutsche rentenversicherung-bw.de , dann: Formulare und
Publikationen,Formulare, Rehabilitation, Antragspaket Kinderrehabilitation.
· Den Rehabilitationsantrag G200 füllen die Eltern aus.
· Sie füllen den Befundbericht G2401 und die Honorar-Abrechnung aus.
· Besonderheit Übergewicht: Adipositas reicht allein als Diagnose nicht aus, es
müssen Folgeerkrankungen vorhanden sein und angegeben werden.
· Beim Befundbericht denken Sie bitte daran, ggf. die Notwendigkeit der Mutter
oder des Vaters als Begleitperson anzugeben.
· Soll ein gesundes Geschwisterkind als Begleitkind mit aufgenommen werden,
müssen die Eltern dies extra beantragen.
· Wenn Sie die Maßnahme in einer bestimmten Klinik antreten möchten,
müssen Sie dies im Befundbericht ausdrücklich vermerken
Wenn kein Versicherungsverhältnis mit der Rentenversicherung besteht, können Sie
die Rehabilitation auch bei der Krankenkasse beantragen
· Hier leiten Sie bzw. Ihr Arzt die Rehabilitation mit dem Formular 60 ein und
erhalten dann von der Krankenkasse des Formular 61 zur Verordnung der
Rehabilitation
Über die Krankenkasse darf der Arzt eine Rehabilitation verordnen, der von der KV
die Genehmigung dazu erhalten hat. Die Genehmigung erhält auf Antrag, wer im
letzten Jahr vor Antragstellung 20 Rehabilitationsgutachten erstellt hat oder wer 1
Jahr in einer Rehabilitationseinrichtung gearbeitet hat oder wer eine der
Bezeichnungen „Sozialmedizin“ bzw. Physikalische und Rehabilitative Medizin“ bzw.
Rehabilitationsmedizin“ bzw. klinische Geriatrie“ erworben hat oder wer an einer
anerkannten entsprechenden Fortbildung teilgenommen hat.
Neuerungen beim Antragswesen
Die konkrete Verordnung einer Rehabilitationsmaßnahme ist ab dem 01.04.2006 wie folgt geregelt (bei Vertragsärzten der GKV):
nach neuer Verordnung
Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse mit Hilfe des Vordrucks 60 "Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten" die Notwendigkeit einer medizinischen Rehabilitation ebenso wie die Zusage des Versicherten, die Leistungen in Anspruch zu nehmen, mit.
Nach Eingang dieser Mitteilung prüft die Krankenkasse die Zuständigkeit und etwaige Gründe, die gegen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation sprechen. Die Krankenkasse unterstützt den Versicherten bei der Antragstellung und fordert den Vertragsarzt auf, die medizinische Indikation zu prüfen und bei deren Vorliegen eine Verordnung auszustellen.
Mit Hilfe des Vordrucks 61 "Verordnung von medizinischer Rehabilitation" und der Zustimmung des Versicherten verordnet der Vertragsarzt die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dieser Vordruck wird dem Arzt von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt.
(
www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de)
LG