Widerspruch-Vorlage II
Widerspruch-Vorlage II
Hallo Ihr Lieben!
Ich sitze zu Hause und warte, was mir mein Widerspruch wohl bringen wird. Da ich einige Hilfe meiner Beraterin der AWO hatte, wuerde ich gerne diese an Euch weitergeben - es scheinen ja wahnsinnig viele Kuren abgelehnt zu werden!
Also, los geht`s! 8-|
Sehr geehrte Frau ...,
mit Bescheid vom ... haben Sie einen Antrag auf Durchfuehrung einer stationaeren Muetter- bzw. Mutter-Kind-Massnahme abgelehnt.
In der Begruendung heisst es: "…dass eine ausreichende medizinische Indikation nach den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar ist, da Behandlungsmoeglichkeiten am Wohnort vorrangig sind.".
Dazu stelle ich Folgendes fest:
1. Der Gesetzgeber hat Massnahmen der stationaeren Vorsorge und Rehabilitation fuer Muet-ter in eigenstaendigen Leistungsparagraphen geregelt. Dies sollte die Sonderstellung dieser Vorsorge- und Rehabilitationsmassnahmen gegenueber anderen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen herausstellen. Darueber hinaus hat der Gesetzgeber in § 23 SGB V festgelegt, dass fuer Versicherte dann Anspruch auf stationaere Leistung besteht, wenn ambulante aerztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichend sind. Der Vorbehalt "ambulant vor stationaer" gilt ausdrueck-lich fuer § 24 SGB V Medizinische Vorsorge fuer Muetter nicht. Dort lautet die Formulierung "Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen aus me-dizinischen Gruenden erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muetter-genesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Massnahme erbracht werden."
Der Gesetzgeber nimmt also ausdruecklich Bezug auf Abs. 1, der aerztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln vorsieht. Auch den Vorbe-halt des Abs. 4, naemlich dass stationaere Leistungen erst dann angemessen sind, wenn Leistungen nach Abs. 1 nicht ausreichen, verzichtet die Systematik vollstaendig. Erst in Abs. 2 des § 24 wird wieder Bezug auf den § 23 genommen, diesmal um die Dauer der Leistungen sowie den Wiederholungsintervall anzugleichen.
Damit ist eindeutig, dass eine Ausschoepfung ambulanter Massnahmen am Wohnort nicht noetig ist, um eine Leistung gemaess § 24 SGB V in Anspruch nehmen zu koennen.
Analog gilt diese Argumentation auch fuer § 41 Medizinische Rehabilitation fuer Muetter, der ausdruecklich Bezug auf die Voraussetzungen des § 27 Satz 1 nimmt. Auch dort ist von einer Ausschoepfung ambulanter Behandlungsmassnahmen nicht die Rede.
2. Ambulante Massnahmen sind fuer mich (und fuer meine Kinder) auch nicht zumutbar. An meinem Wohnort gibt es keine geeigneten Moeglichkeiten, die notwendigen ambulanten Massnahmen kontinuierlich und erfolgsversprechend durchzufuehren. Jede am-bulante Anwendung erfordert einen Zeitaufwand von mindestens ... Stunden, um mit den oeffentlichen Verkehrsmitteln in die naechstgelegene Praxis zu fahren. Die Unter-bringung der Kinder in dieser Zeit ist nicht gewaehrleistet, da keine weitere geeignete Person in unserem Haushalt lebt. Aufgrund des entstehenden Zeitdrucks bliebe mir keine Moeglichkeit, die Massnahmen regelmaessig in Anspruch zunehmen.
Wie in meinem Antrag schon erwaehnt (Kopie anbei) sieht meine private Situation, neben meinem gesundheitlichen Zustand (siehe Attest und Selbstauskunftsbogen) wie folgt aus:
hier nun eure Situation
Schlafstoerungen und der absolute Erschoepfungszustand sind zunehmend gravierender und aufgrund dessen resultieren andere weitere Krankheitsbilder. Ich benoetige dringend eine Mutter-Kind-Kur, damit meine Erkrankungen heilen und diese sich verbessern sollen, da sonst infolge meiner Erschoepfung und Schwaechung eine Verschlimmerung eintreten kann.
Insofern ist der Ablehnungsgrund nicht stichhaltig.
Von daher bitte ich um eine persoenliche Vorstellung bei Ihrem medizinischen Dienst.
Ich lege hiermit Widerspruch gegen Ihren Bescheid ein.
Mit freundlichen Gruessen
Ich sitze zu Hause und warte, was mir mein Widerspruch wohl bringen wird. Da ich einige Hilfe meiner Beraterin der AWO hatte, wuerde ich gerne diese an Euch weitergeben - es scheinen ja wahnsinnig viele Kuren abgelehnt zu werden!
Also, los geht`s! 8-|
Sehr geehrte Frau ...,
mit Bescheid vom ... haben Sie einen Antrag auf Durchfuehrung einer stationaeren Muetter- bzw. Mutter-Kind-Massnahme abgelehnt.
In der Begruendung heisst es: "…dass eine ausreichende medizinische Indikation nach den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar ist, da Behandlungsmoeglichkeiten am Wohnort vorrangig sind.".
Dazu stelle ich Folgendes fest:
1. Der Gesetzgeber hat Massnahmen der stationaeren Vorsorge und Rehabilitation fuer Muet-ter in eigenstaendigen Leistungsparagraphen geregelt. Dies sollte die Sonderstellung dieser Vorsorge- und Rehabilitationsmassnahmen gegenueber anderen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen herausstellen. Darueber hinaus hat der Gesetzgeber in § 23 SGB V festgelegt, dass fuer Versicherte dann Anspruch auf stationaere Leistung besteht, wenn ambulante aerztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichend sind. Der Vorbehalt "ambulant vor stationaer" gilt ausdrueck-lich fuer § 24 SGB V Medizinische Vorsorge fuer Muetter nicht. Dort lautet die Formulierung "Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen aus me-dizinischen Gruenden erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Muetter-genesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Massnahme erbracht werden."
Der Gesetzgeber nimmt also ausdruecklich Bezug auf Abs. 1, der aerztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln vorsieht. Auch den Vorbe-halt des Abs. 4, naemlich dass stationaere Leistungen erst dann angemessen sind, wenn Leistungen nach Abs. 1 nicht ausreichen, verzichtet die Systematik vollstaendig. Erst in Abs. 2 des § 24 wird wieder Bezug auf den § 23 genommen, diesmal um die Dauer der Leistungen sowie den Wiederholungsintervall anzugleichen.
Damit ist eindeutig, dass eine Ausschoepfung ambulanter Massnahmen am Wohnort nicht noetig ist, um eine Leistung gemaess § 24 SGB V in Anspruch nehmen zu koennen.
Analog gilt diese Argumentation auch fuer § 41 Medizinische Rehabilitation fuer Muetter, der ausdruecklich Bezug auf die Voraussetzungen des § 27 Satz 1 nimmt. Auch dort ist von einer Ausschoepfung ambulanter Behandlungsmassnahmen nicht die Rede.
2. Ambulante Massnahmen sind fuer mich (und fuer meine Kinder) auch nicht zumutbar. An meinem Wohnort gibt es keine geeigneten Moeglichkeiten, die notwendigen ambulanten Massnahmen kontinuierlich und erfolgsversprechend durchzufuehren. Jede am-bulante Anwendung erfordert einen Zeitaufwand von mindestens ... Stunden, um mit den oeffentlichen Verkehrsmitteln in die naechstgelegene Praxis zu fahren. Die Unter-bringung der Kinder in dieser Zeit ist nicht gewaehrleistet, da keine weitere geeignete Person in unserem Haushalt lebt. Aufgrund des entstehenden Zeitdrucks bliebe mir keine Moeglichkeit, die Massnahmen regelmaessig in Anspruch zunehmen.
Wie in meinem Antrag schon erwaehnt (Kopie anbei) sieht meine private Situation, neben meinem gesundheitlichen Zustand (siehe Attest und Selbstauskunftsbogen) wie folgt aus:
hier nun eure Situation
Schlafstoerungen und der absolute Erschoepfungszustand sind zunehmend gravierender und aufgrund dessen resultieren andere weitere Krankheitsbilder. Ich benoetige dringend eine Mutter-Kind-Kur, damit meine Erkrankungen heilen und diese sich verbessern sollen, da sonst infolge meiner Erschoepfung und Schwaechung eine Verschlimmerung eintreten kann.
Insofern ist der Ablehnungsgrund nicht stichhaltig.
Von daher bitte ich um eine persoenliche Vorstellung bei Ihrem medizinischen Dienst.
Ich lege hiermit Widerspruch gegen Ihren Bescheid ein.
Mit freundlichen Gruessen
RE:
Hab schon um Verschiebung gebeten !!!Original geschrieben von bengelchen
Hallo,
waere es nicht sinnvoll, diesen Beitrag unter der Rubrik "Dringendes, was nicht verloren gehen soll" unterzubringen, damit er auch jederzeit von allen "Hilfebeduerftigen" gefunden wird?
Ansonsten ein dickes
:daumendrueck:
dass es mit der Kur endlich klappt.
Viele Gruesse
Marita
DANKE Mathilda !!
Ich hatte meinen Widerspruch auch so geschrieben und den von einer Kurberatung anschauen lassen, die meinten der erste Teil sei ein typischer Vordruck fuer eine Kurberatungsstelle und dass den die Kassen gar nicht mehr lesen wuerden ( weiss nicht, ob es stimmt), habe meinen Widerspruch dann umformuliert und fuer den Fall, dass jemand einen Widerspruch bei orthopaedischen Problemen formulieren muss, stelle ich ihn auch gerne rein. Ist aber an die TK gewesen und ich habe Rueckenprobleme. Darauf ist der Widerspruch ausgelegt.
Glück ist, wenn die Katastrophe eine Pause macht !