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Was bedeutet § 111 SGBV und § 41 SGB

Verfasst: 12 Mai 2010, 06:30
von zoelie
Au fdem Antrag meines Sohnes steht eine Kur nach § 41 SGB. Was bedeutet das?

lg zoelie

Verfasst: 12 Mai 2010, 07:04
von Leonsmama
Sozialgesetzbuch Achtes Buch
Kinder- und Jugendhilfe

In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)
§ 41
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden,.


Ich hoffe ich konnte helfen.

Verfasst: 12 Mai 2010, 07:07
von Leonsmama
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung

In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 111
Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordern, nur in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach Absatz 2 besteht.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Leistungen mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die

1. die Anforderungen des § 107 Abs. 2 erfüllen und

2. für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung notwendig sind.

§ 109 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Verbände der Ersatzkassen können einem nach Satz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.

(3) Bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1989 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der in den Jahren 1986 bis 1988 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 30. Juni 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.

(4) Mit dem Versorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabilitation zugelassen. Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluß nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr gegeben sind. Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluß und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.

(5) Die Vergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vereinbart.

(6) Soweit eine wirtschaftlich und organisatorisch selbständige, gebietsärztlich geleitete Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung an einem zugelassenen Krankenhaus die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt, gelten im übrigen die Absätze 1 bis 5.

Verfasst: 12 Mai 2010, 08:09
von zoelie
danke für eue mühe.

gegoogelt hab ich auch schon. aber was heißt das nun auf deutsch? mein sohn ist doch nicht volljährig.

auf der seite der klinik, wo wir hin wollen, steht : Rehabilitationsklinik mit einem Versorgungsvertrag nach
§ 111 SGBV. nun ist aber § 41 angekreuzt. ist das ein problem?

lg zoelie

Verfasst: 12 Mai 2010, 08:17
von Ulnau71
Beim § 41 handelt es sich nicht um eine VORSORGE sondern um eine Rehabilitation: um eine Erkrankung zu heilen, zu bessern oder deren Verschlimmerung zu verhüten ( § 41 SGB V )

MuKiKuren basieren meistens auf dem § 24 SGB V, das ist dann die VORSORGE. weil infolge der Schwächung der Gesundheit eine Erkrankung einzutreten droht ( § 24 SGB V )

Verfasst: 12 Mai 2010, 08:22
von zoelie
ach so,danke

RE: Was bedeutet § 111 SGBV und § 41 SGB

Verfasst: 12 Mai 2010, 14:41
von Juddel
Original geschrieben von zoelie

Au fdem Antrag meines Sohnes steht eine Kur nach § 41 SGB. Was bedeutet das?

lg zoelie
§111 ist der Versorgungsvertrag den der Kostenträger mit der Klinik hat und §41 ist eine Rehamaßnahme, keine Vorsorge.

Re: Was bedeutet § 111 SGBV und § 41 SGB

Verfasst: 26 Feb 2025, 17:33
von xulii

Re: Was bedeutet § 111 SGBV und § 41 SGB

Verfasst: 18 Apr 2025, 18:43
von xulii
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