MDK wie lange darf es dauern

Der Antrag - was muss ich tun, wer hilft mir weiter
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19Claudia79
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MDK wie lange darf es dauern

Beitrag von 19Claudia79 » 25 Feb 2020, 06:26

Hallo und Danke für die Aufnahme,

ich habe das 1. Mal eine Kur beantragt.

Der Antrag ist am 07.02.2020 bei meiner KK eingegangen.
Am 12.02.20 erhielt ich eine Mitteilung meiner Krankenkasse, dass der Antrag an den MDK zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit weitergeleitet wurde.

Bis heute 26.02.2020 habe ich keine Zusage erhalten.

Wie lange darf sich die Krankenkasse Zeit lassen?

Gruß Claudia

nicnac
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Re: MDK wie lange darf es dauern

Beitrag von nicnac » 25 Feb 2020, 06:44

Moin,
sobald der Antrag vollständig eingegangen ist 5 Wochen. Das heißt, die Frist endet für Dich erst am 06.03.20.
Liebe Grüße

19Claudia79
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Re: MDK wie lange darf es dauern

Beitrag von 19Claudia79 » 25 Feb 2020, 06:50

Vielen Dank für die Info!!

Traumkind
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Re: MDK wie lange darf es dauern

Beitrag von Traumkind » 25 Feb 2020, 08:02

Ich dachte es wären 3 Wochen und bei vorzeitiger kur 5 Wochen?

Ich hab gerade einen vorzeitigen Antrag laufen, die kurberatung schickte ihn gestern zur kk und meinte bis Anfang April haben die nun Zeit zu entscheiden. Wenn es zum Widerspruch kommt gibt es keine Frist mehr
25.7.18 - 15.8.18 Mutter Kind Kur Inntaler Hof

06.04.22 - 27.04.22 Mutter Kind Kur Alpenhof Chieming

schandrea
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Re: MDK wie lange darf es dauern

Beitrag von schandrea » 25 Feb 2020, 08:29

Gerichtsurteil:

"Nach dem Gesetz müssen Krankenkassen „zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen“ über einen Leistungsantrag entscheiden. Ist ein Gutachten des MDK erforderlich, muss die Kasse den Antragsteller hierüber unterrichten, und die Frist verlängert sich auf fünf Wochen. Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie den Versicherten ebenfalls informieren."

LG

nicnac
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Re: MDK wie lange darf es dauern

Beitrag von nicnac » 25 Feb 2020, 10:07

Als Ergänzung zu schandreas Beitrag: Der relevante Gesetzestext § 13 Abs. 3a SGB V lautet wie folgt:
1.Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2.Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. 3.Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung.[ 4...] 5.Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 6.Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
*Klugscheißermodus_off* :mrgreen:

Es ist also egal, ob vorzeitig beantragt oder nicht.
Da Claudias Antrag zum MDK ging (und sie fristgerecht darüber unterrichtet wurde) gilt für sie leider die 5-Wochenfrist.

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