Bearbeitungsfristen der Krankenkassen
Bearbeitungsfristen der Krankenkassen
Ich weiss nicht, ob das hier im Forum schonmal irgendwo erwaehnt wurde. Einige hier im Forum warten ja ziemlich lange auf eine Antwort wegen Bewilligung. Da sich einige Krankenkassen bzw. SB anscheinend gern soviel Zeit lassen, hier nur mal die rechtliche Seite, damit man auch mal etwas Druck bei der Krankenkasse machen kann und nicht immer nur lieb "bitte bitte" :
Die Bearbeitungsfristen fuer Antraege auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe werden im § 14 Abs. 5 Satz 5 SGB IX geregelt:
Der Sachverstaendige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von 2 Wochen.“
Wird bei Auftragseingang und Bearbeitung im MDK ersichtlich, dass aufgrund weiterer Ermittlungen die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten werden kann, ist die Krankenkasse unverzueglich darueber zu informieren. Diese wiederum informiert ihre Versicherten ueber die Gruende einer moeglichen Verzoegerung der Antragsbearbeitung.
Die Bearbeitungsfristen fuer Antraege auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe werden im § 14 Abs. 5 Satz 5 SGB IX geregelt:
Der Sachverstaendige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von 2 Wochen.“
Wird bei Auftragseingang und Bearbeitung im MDK ersichtlich, dass aufgrund weiterer Ermittlungen die Bearbeitungsfrist nicht eingehalten werden kann, ist die Krankenkasse unverzueglich darueber zu informieren. Diese wiederum informiert ihre Versicherten ueber die Gruende einer moeglichen Verzoegerung der Antragsbearbeitung.
RE:
Ja, da es ein Teil der Begutachtungs-Richtlinie fuerOriginal geschrieben von abc-mutter
Gilt das auch fuer die Mutter-Kind-Kuren? Die sind ja keine Rehas....
Vorsorge und Rehabilitation ist, die vom Medizinischen Dienst der Spitzenverbaende der Krankenkassen e.V. herausgegeben wurden.
Herausgeber:
Medizinischer Dienst der Spitzenverbaende der Krankenkassen e.V. (MDS)
Luetzowstrasse 53
D-45141 Essen
Telefon: (0201) 8327-0
Telefax: (0201) 8327-10
E-Mail: office@mds-ev.de
Internet: http://www.mds-ev.org
Neue Fristen bei den Kuranträgen
Möchte noch schnell eine Info reinschreiben, die mir die Caritas gegeben hat:
Ab dem 01.04.2012 MÜSSEN die KK innerhalb von 5 Wochen eine Zusage oder Ablehnung schicken, ansonsten gilt die Kur als GENEHMIGT!
Finde ich ein wichter neuer Schritt!
Das zur Info!
Diana
Ab dem 01.04.2012 MÜSSEN die KK innerhalb von 5 Wochen eine Zusage oder Ablehnung schicken, ansonsten gilt die Kur als GENEHMIGT!
Finde ich ein wichter neuer Schritt!
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Diana
RE: Neue Fristen bei den Kuranträgen
Gilt das auch für laufende Anträge, die vorher abgeschickt wurden?Original geschrieben von mamadiana
Möchte noch schnell eine Info reinschreiben, die mir die Caritas gegeben hat:
Ab dem 01.04.2012 MÜSSEN die KK innerhalb von 5 Wochen eine Zusage oder Ablehnung schicken, ansonsten gilt die Kur als GENEHMIGT!
Finde ich ein wichter neuer Schritt!
Das zur Info!
Diana
(werde morgen mal nachfragen)
Bearbeitungsfrist Knappschaft
Hallo,
also ich habe von der Knappschaft schon nach 14 Tagen meine Zusage erhalten, ich war ich recht überrascht, das es so schnell ging.
Lg Melanie
also ich habe von der Knappschaft schon nach 14 Tagen meine Zusage erhalten, ich war ich recht überrascht, das es so schnell ging.
Lg Melanie
Die 2 Wochen gelten so aber nur, wenn es rund laüft. Braucht die KK noch Aussagen, z.b. von Ärzten verlängert sich das wieder.
2000 Klinik Feldberg
2005 Klinik Inntaler Hof
2007 Klinik Silberberg
2008 Klinik Friesenhörn
2011 Klinik Alpenblick 2 (Reha)
2012 Klinik St. Marien
2014 Klinik Silberberg
2016 Klinik Glotterbad (Reha)
2019 Vesalius Klinik
2005 Klinik Inntaler Hof
2007 Klinik Silberberg
2008 Klinik Friesenhörn
2011 Klinik Alpenblick 2 (Reha)
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2016 Klinik Glotterbad (Reha)
2019 Vesalius Klinik
Re: Bearbeitungsfristen der Krankenkassen
Nach dem neuen PRG (Patientenrechtegesetzt), hat die KK ohne MDK 3 Wochen Zeit (nach Eingang) und mit MDK 5 Wochen Zeit um über Mutter-Kind-Maßnahmen nach § 24 SGB V zu entscheiden. Bei Mutter-Kind-Maßnahmen nach § 41 SGB V gibt es keine Frist.
Re: Bearbeitungsfristen der Krankenkassen
Doch auch hier gilt die 3 Wochen Frist. Diese Frist gilt auch für Rehas überhaupt.Thor26 hat geschrieben:Nach dem neuen PRG (Patientenrechtegesetzt), hat die KK ohne MDK 3 Wochen Zeit (nach Eingang) und mit MDK 5 Wochen Zeit um über Mutter-Kind-Maßnahmen nach § 24 SGB V zu entscheiden. Bei Mutter-Kind-Maßnahmen nach § 41 SGB V gibt es keine Frist.
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