§ 10 BUrlG Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

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fuzzi

§ 10 BUrlG Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Beitrag von fuzzi » 31 Jan 2008, 18:47

Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation duerfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften ueber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Quelle: Bundesurlaubsgesetz

Maltinchen

RE: § 10 BUrlG Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Beitrag von Maltinchen » 29 Jun 2011, 12:33

Original geschrieben von fuzzi

Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation duerfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften ueber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Quelle: Bundesurlaubsgesetz

muß man denn dann eine Krankschreibung einreichen oder wie?
irgendwie braucht der arbeitgeber ja einen nachweis, daß man in der zeit nicht nur zu hause in der nase gebohrt hat...

ELCHfuzzi

Beitrag von ELCHfuzzi » 29 Jun 2011, 13:41

Am besten fragst du im Personalbüro nach .... meist reicht eine Fotokopie von der Kurbewilligung der KK, dort steht ja der genaue Kurtermin mit Klinikangabe drin.

Sylvia77

Beitrag von Sylvia77 » 16 Aug 2013, 20:45

Bei meiner Krankenkasse gab es zu der Bewilligung auch ein Schreiben für meinen Arbeitgeber.

Sylvia77

Beitrag von Sylvia77 » 16 Aug 2013, 20:46

Bei meiner Krankenkasse gab es zu der Bewilligung auch ein Schreiben für meinen Arbeitgeber.

tapsy25

hallo

Beitrag von tapsy25 » 14 Jan 2014, 22:15

Bei unser Mu Ki Ku reichte meinem Chef die Bestätigung der Klinik vom Behandlunszeitraum.
Jetzt bei unser Reha habe ich nur die Bewilligungen von der Rentenversicherung und die Bestätigung der Klinik abgegeben .

Tjü

Rebekka

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