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§ 10 BUrlG Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Verfasst: 31 Jan 2008, 18:47
von fuzzi
Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation duerfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften ueber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Quelle: Bundesurlaubsgesetz

RE: § 10 BUrlG Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Verfasst: 29 Jun 2011, 12:33
von Maltinchen
Original geschrieben von fuzzi

Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation duerfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften ueber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

Quelle: Bundesurlaubsgesetz

muß man denn dann eine Krankschreibung einreichen oder wie?
irgendwie braucht der arbeitgeber ja einen nachweis, daß man in der zeit nicht nur zu hause in der nase gebohrt hat...

Verfasst: 29 Jun 2011, 13:41
von ELCHfuzzi
Am besten fragst du im Personalbüro nach .... meist reicht eine Fotokopie von der Kurbewilligung der KK, dort steht ja der genaue Kurtermin mit Klinikangabe drin.

Verfasst: 16 Aug 2013, 20:45
von Sylvia77
Bei meiner Krankenkasse gab es zu der Bewilligung auch ein Schreiben für meinen Arbeitgeber.

Verfasst: 16 Aug 2013, 20:46
von Sylvia77
Bei meiner Krankenkasse gab es zu der Bewilligung auch ein Schreiben für meinen Arbeitgeber.

hallo

Verfasst: 14 Jan 2014, 22:15
von tapsy25
Bei unser Mu Ki Ku reichte meinem Chef die Bestätigung der Klinik vom Behandlunszeitraum.
Jetzt bei unser Reha habe ich nur die Bewilligungen von der Rentenversicherung und die Bestätigung der Klinik abgegeben .

Tjü

Rebekka