Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation duerfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften ueber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Quelle: Bundesurlaubsgesetz
§ 10 BUrlG Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
RE: § 10 BUrlG Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Original geschrieben von fuzzi
Massnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation duerfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften ueber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Quelle: Bundesurlaubsgesetz
muß man denn dann eine Krankschreibung einreichen oder wie?
irgendwie braucht der arbeitgeber ja einen nachweis, daß man in der zeit nicht nur zu hause in der nase gebohrt hat...