Zustaendigkeit

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heffalump01

Zustaendigkeit

Beitrag von heffalump01 » 10 Aug 2006, 21:16

Hab es geschafft (dicker Kuss an Maenne...)
Also, hab das Pdf-Dokument in ein Word-Dokument umgewandelt: es hat 18 Seiten!!! Sollte Jemand das komplette Ding haben wollen, bitte IM oder besser Email an mich. Das sprengt hier sonst den Server!!!
Nun ein paar Auszuege:

"Wichtig fuer Sie ist, dass Sie sich um die Frage des fuer Sie zustaendigen Rehabilitationstraegers nicht mehr zu kuemmern brauchen, denn mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wurde ein neues Zustaendigkeitsklaerungsverfahren eingefuehrt. Die Frage der Zustaendigkeit klaeren die Traeger untereinander, wobei der Traeger, bei dem Sie Ihren Antrag gestellt haben, zwei Wochen Zeit fuer die Pruefung hat. Ist der Rentenversicherungstraeger Ihr zustaendiger Rehabilitationstraeger, wird fuer Sie nach eingehender Pruefung der eingereichten Antragsunterlagen entsprechend der medizinischen und individuellen Beduerfnisse die Leistung nach Art, Dauer, Umfang, Beginn, Durchfuehrung und auch die Rehabilitationseinrichtung festgelegt."

"Bei der Entscheidung ueber die Leistungen und bei der Ausfuehrung der Leistungen zur Teilhabe wird Ihren Wuenschen entspro¬chen, sofern sie berechtigt sind. Dabei wird auch auf Ihre persoenliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religioesen und weltanschaulichen Beduerfnisse Ruecksicht genommen. Den besonderen Beduerfnissen behinderter Muetter und Vaeter bei der Erfuellung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Beduerfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.
Ihre Wuensche koennen sich insbesondere auch auf die Auswahl des Rehabilitationsdienstes oder der -einrichtung und des Leistungsortes beziehen. Als berechtigt anerkennen kann der Rentenversicherungstraeger aber nur Wuensche, die der Zielsetzung der Rehabilitation entsprechen. Ziel der Rehabilitation ist die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfaehigkeit. Darueber hinaus sind auch wirtschaftliche und qualitative Aspekte entscheidend. "

1.2 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation koennen fuer Sie erbracht werden, wenn Sie bei Antragstellung:
- die Wartezeit (Beitrags- und Ersatzzeiten) von 15 Jahren erfuellt haben
- oder in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeitraegen fuer eine versicherte Beschaeftigung oder Taetigkeit haben
- oder innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschaeftigung oder selbstaendige Taetigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeuebt haben oder nach einer solchen Beschaeftigung oder Taetigkeit bis zum Antrag arbeitsunfaehig oder arbeitslos gewesen sind oder
- bereits vermindert erwerbsfaehig sind oder dieses in absehbarer Zeit zu erwarten ist und Sie die allgemeine Wartezeit von fuenf Jahren erfuellt haben oder diese als erfuellt gilt.

Beziehen Sie Rente wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit, erfuellen Sie immer die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fuer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dies gilt auch, wenn Sie Anspruch auf erhoehte Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfaehigkeit haben.

1.3 Leistungsausschluss
Der Rentenversicherungstraeger kann in der Regel keine Leistungen erbringen, wenn Sie:
- wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schaedigung i. S. d. sozialen Entschaedigungsrechts gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationstraegers erhalten koennen,
- eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
- eine Beschaeftigung ausueben, aus der Ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewaehrleistet ist,
- als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze versicherungsfrei sind,
- eine Leistung beziehen, die regelmaessig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird (z. B. Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III, Vorruhestandsgeld),
- sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig untergebracht sind.

So, dass sollte es erstmal gewesen sein. Wie gesagt, wer es sich antun moechte, kann gern alles zu lesen bekommen.

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