Zuzahlungsgrenzen
Verfasst: 27 Aug 2006, 23:54
Alle vom Versicherten zu leistenden Zuzahlungen duerfen 2% des Bruttoeinkommens nicht uebersteigen.
Fuer chronisch erkrankte Menschen ist eine Belastungsobergrenze von 1% des Bruttoeinkommens vorgesehen.
Diese Regelungen gelten auch fuer die Bezieher von Sozialhilfe, hier gilt
der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Berechnungsgrundlage
fuer die Belastungsobergrenze.
[Wichtig: Aufwendungen fuer nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder fuer nicht verordnete und nicht genehmigte Fahrtkosten
sind keine Zuzahlungen!]
Eine schwerwiegende chronische Krankheit liegt vor, wenn sie wenigstens ein Jahr lang einmal pro Quartal behandelt wurde, also eine
Dauerbehandlung erforderlich ist und eines der folgenden Merkmale erfuellt ist:
• es liegt eine Pflegebeduerftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor
• es liegt eine Minderung der Erwerbsfaehigkeit von mindestens 60% vor oder ein Grad der Behinderung von 60 vor
• es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach aerztlicher Einschaetzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte
Beeintraechtigung der Lebensqualitaet zu erwarten ist.
Ist ein Mitglied eines Haushaltes chronisch krank, so gilt die Belastungsobergrenze von 1% fuer den gesamten Haushalt.
Wie wird das Familieneinkommen berechnet?
Bei der Ermittlung des Familieneinkommens sind die Einnahmen des Versicherten sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe- bzw. Lebenspartners und der familienversicherten Kinder mit einzubeziehen.
Bei der Berechnung des Erreichens der Belastungsgrenze sind die Zuzahlungen von Ehepartnern und Kindern aber ebenfalls einzubeziehen.
Von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt koennen 2006 die Kinderfreibetraege in Hoehe von 3.648 Euro pro Kind und der Freibetrag fuer den Ehepartner in Hoehe von 4.410 Euro abgezogen werden.
Bei einer Familie mit einem Kind liegt der Freibetrag dementsprechend bei 8.058 Euro.
Alleinerziehende koennen den Freibetrag von 4.410 Euro fuer das erste Kind geltend machen.
Super Seite zu dem Thema:
Zuzahlungen
oder direkt bei Ulla Schmidt:
Gesundheitsreform
Fuer chronisch erkrankte Menschen ist eine Belastungsobergrenze von 1% des Bruttoeinkommens vorgesehen.
Diese Regelungen gelten auch fuer die Bezieher von Sozialhilfe, hier gilt
der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Berechnungsgrundlage
fuer die Belastungsobergrenze.
[Wichtig: Aufwendungen fuer nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder fuer nicht verordnete und nicht genehmigte Fahrtkosten
sind keine Zuzahlungen!]
Eine schwerwiegende chronische Krankheit liegt vor, wenn sie wenigstens ein Jahr lang einmal pro Quartal behandelt wurde, also eine
Dauerbehandlung erforderlich ist und eines der folgenden Merkmale erfuellt ist:
• es liegt eine Pflegebeduerftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor
• es liegt eine Minderung der Erwerbsfaehigkeit von mindestens 60% vor oder ein Grad der Behinderung von 60 vor
• es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach aerztlicher Einschaetzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte
Beeintraechtigung der Lebensqualitaet zu erwarten ist.
Ist ein Mitglied eines Haushaltes chronisch krank, so gilt die Belastungsobergrenze von 1% fuer den gesamten Haushalt.
Wie wird das Familieneinkommen berechnet?
Bei der Ermittlung des Familieneinkommens sind die Einnahmen des Versicherten sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe- bzw. Lebenspartners und der familienversicherten Kinder mit einzubeziehen.
Bei der Berechnung des Erreichens der Belastungsgrenze sind die Zuzahlungen von Ehepartnern und Kindern aber ebenfalls einzubeziehen.
Von den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt koennen 2006 die Kinderfreibetraege in Hoehe von 3.648 Euro pro Kind und der Freibetrag fuer den Ehepartner in Hoehe von 4.410 Euro abgezogen werden.
Bei einer Familie mit einem Kind liegt der Freibetrag dementsprechend bei 8.058 Euro.
Alleinerziehende koennen den Freibetrag von 4.410 Euro fuer das erste Kind geltend machen.
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