Kur alle 4 Jahre
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jamy
Kur alle 4 Jahre
steht das irgendwo geschrieben, oder gibts das garnicht so, diese 4 Jahres Frist??? Interessiert mich sehr, da ich vorhabe nach spätestens 2 Jahren wieder eine Kur zu beantragen.
Liebe Grüße jamy
Liebe Grüße jamy
Hallo jamy
Dann sollten auch neu Indikationen dazu gekommen sein . Meine vorzeitige Kur nach 18 Monaten wurde innerhalb von 8 Tagen Genehmigt
. Ich wünsche dir viel Glück für deinen vorzeitigen Kurantrag :daumendrueck: :daumendrueck: .
Viele Grüße
Sabrina
Dann sollten auch neu Indikationen dazu gekommen sein . Meine vorzeitige Kur nach 18 Monaten wurde innerhalb von 8 Tagen Genehmigt
Viele Grüße
Sabrina
2008 Juli Mutter-Kind-Kur im Innntaler Hof
2012 April Mutter-Kind-Kur im Haus am Deich in Norddeich
2014 Januar Mütterkur auf Juist
11.11.-16.12.2015 Reha Schloß Waldleiningen in Mudau
2012 April Mutter-Kind-Kur im Haus am Deich in Norddeich
2014 Januar Mütterkur auf Juist
11.11.-16.12.2015 Reha Schloß Waldleiningen in Mudau
Ist gesetzlich vorgeschrieben: hier kannst du es nachlesen:
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
§ 23
Medizinische Vorsorgeleistungen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 21 Euro erhöht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.
(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.
(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist.[red] Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.[/red]
(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.
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Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
§ 23
Medizinische Vorsorgeleistungen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 21 Euro erhöht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 31 bis 34 anzuwenden.
(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht; für pflegende Angehörige kann die Krankenkasse unter denselben Voraussetzungen Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.
(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Leistungen nach Absatz 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist.[red] Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.[/red]
(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wochen erbracht werden.
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nadinchen612
Die Kur 2007 habe ich vorzeitig beantragt und bewillig bekommen (nach Widerspruch). Es lagen aber auch Gründe für eine vorzeitige Kur vor.
Isus(47) + C(49) + F(22) + J(18) + E(16)
2005 Sylt
2007 Friedrichskoog
2009 Kühlungsborn
2011 Bad Schönborn
2013 Borkum
2015 Borkum
2017 Graal-Müritz
2020 Bad Pyrmont
2005 Sylt
2007 Friedrichskoog
2009 Kühlungsborn
2011 Bad Schönborn
2013 Borkum
2015 Borkum
2017 Graal-Müritz
2020 Bad Pyrmont
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lullipeng
Hallo zusammen,
Möchte mich da mit einer Frage miteinklinken:
Mein Sachbearbeiter meinte, wenn ich jetzt sozusagen schon wieder Kurbedarf hätte, dann müsste ich eine Reha beantragen. Ich hätte keinen Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur, besonders wenn ich der Meinung wäre, es wäre jetzt so eilig und ich müsste jetzt gleich fahren und nicht erst im Mai oder Oktober....
Ich muss dazu sagen, dass ich meine Kur 2010 abgebrochen habe&mir bestätigt wurde ( auch von der Klinik) dass kein Kurerfolg erzielt werden konnte. Angeblich kann man doch dann erst recht vorzeitig fahren?..
Der sB meint, das sei kein Unterschied.
Also: mit welcher Begründung kriegt man denn nun eine vorzeitige MuKiKur? Was muss ich herausstellen?
Ratlose Grüße
Lullipeng )x
Möchte mich da mit einer Frage miteinklinken:
Mein Sachbearbeiter meinte, wenn ich jetzt sozusagen schon wieder Kurbedarf hätte, dann müsste ich eine Reha beantragen. Ich hätte keinen Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur, besonders wenn ich der Meinung wäre, es wäre jetzt so eilig und ich müsste jetzt gleich fahren und nicht erst im Mai oder Oktober....
Ich muss dazu sagen, dass ich meine Kur 2010 abgebrochen habe&mir bestätigt wurde ( auch von der Klinik) dass kein Kurerfolg erzielt werden konnte. Angeblich kann man doch dann erst recht vorzeitig fahren?..
Der sB meint, das sei kein Unterschied.
Also: mit welcher Begründung kriegt man denn nun eine vorzeitige MuKiKur? Was muss ich herausstellen?
Ratlose Grüße
Lullipeng )x
Ich habe die vorzeitige Mu-Ki-Kur im Jahr 2007 bekommen, weil die Kinder in der ersten Kur 2005 krank waren.
J. (3) hatte eine Lungenentzündung, E (13 Monate) hatte 10 Tage hohes Fieber und eine schwere obstr. Bronchitis. Ich habe nicht abgebrochen, wollte mit den kranken Kindern auch nicht Zug fahren. Aber ich hatte eben wenig Zeit für Anwendungen und keine richtige Erholung. Es stand auch so im Abschlussbericht.
Ich habe dann 2007 erneut beantragt. Wurde erst abgelehnt und ich wollte eigentlich aufgeben. Dann hatte J. mal wieder eine Lungenentzündung (insgesamt waren es 9 Pneumonien) und ich habe 4 Wochen nach der Ablehnung doch noch gerade rechtzeitig einen Widerspruch geschrieben, und den Befund des Röntgens (wg. der Pneumonie) mit dazu gelegt. Dann kam kurz darauf die Bewilligung.
J. (3) hatte eine Lungenentzündung, E (13 Monate) hatte 10 Tage hohes Fieber und eine schwere obstr. Bronchitis. Ich habe nicht abgebrochen, wollte mit den kranken Kindern auch nicht Zug fahren. Aber ich hatte eben wenig Zeit für Anwendungen und keine richtige Erholung. Es stand auch so im Abschlussbericht.
Ich habe dann 2007 erneut beantragt. Wurde erst abgelehnt und ich wollte eigentlich aufgeben. Dann hatte J. mal wieder eine Lungenentzündung (insgesamt waren es 9 Pneumonien) und ich habe 4 Wochen nach der Ablehnung doch noch gerade rechtzeitig einen Widerspruch geschrieben, und den Befund des Röntgens (wg. der Pneumonie) mit dazu gelegt. Dann kam kurz darauf die Bewilligung.
Isus(47) + C(49) + F(22) + J(18) + E(16)
2005 Sylt
2007 Friedrichskoog
2009 Kühlungsborn
2011 Bad Schönborn
2013 Borkum
2015 Borkum
2017 Graal-Müritz
2020 Bad Pyrmont
2005 Sylt
2007 Friedrichskoog
2009 Kühlungsborn
2011 Bad Schönborn
2013 Borkum
2015 Borkum
2017 Graal-Müritz
2020 Bad Pyrmont
RE:
Steht ja eigentlich wortwörtlich im Gesetzestext oben... 8-|Original geschrieben von lullipeng
Also: mit welcher Begründung kriegt man denn nun eine vorzeitige MuKiKur? Was muss ich herausstellen?
"....es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich" heißt es da...
Das bedeutet, dass deine Krankheiten sich bedrohlich verschlechtert haben müssen oder dass neue dazu gekommen sind. Und immer unter dem Aspekt, dass du vor Ort was dagegen tust, das darf nicht vergessen werden, denn bei einer vorzeitig beantragten Kur gilt nach wie vor der Grundsatz: Ambulant VOR stationär. Die Kasse kann also immer sagen, machen sie erstmal hier zu Hause was, wenn das alles nicht hilft, dann kannst du erst zur Kur.
- sabinchen3103
- Beiträge: 388
- Registriert: 02 Sep 2013, 15:31

