Hallo,
habe hier noch Fallbeispiele zur Berechung der Bagatellgrenze aus der Wissensdatenbank der ARGE (
http://wdbfi.sgb-2.de) - hier koennen ARGE-Mitarbeiter Fragen einreichen, die dann rechtsverbindlich beantwortet werden. Hier geht auch ganz klar hervor, dass KALENDERMONAT gemeint ist und nicht monatsuebergreifend gerechnet werden darf.
Vollverpflegung im Krankenhaus - Anwendung Bagatellgrenze
Paragraph: § 11
Nr.: 10098
Eingestellt am: 16.01.08
Frage: Im Zuge der neuen Alg II-V (in Kraft seit 01.01.08) wurde u. a. auch eine Bagatellgrenze bei der Anrechnung von Vollverpflegung waehrend eines Krankenhausaufenthalts eingefuehrt. Wie ist diese Regelung anzuwenden, wenn sich der Krankenhausaufenthalt ueber mehrere Monate erstreckt?
Antwort: Bei der Pruefung, ob die Bagatellgrenze ueberschritten wird, ist nicht der Gesamtzeitraum, sondern jeder Monat fuer sich zu betrachten.
Beispiel 1:
Herr Vogel (verheiratet, kein Einkommen) hat Pech und bricht sich das linke Bein. Er wird am 15.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschliesslich 14.02.08 dort bleiben.
Berechnung: Im Januar wird Herrn Vogel an 17 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem taeglichen Sachbezugswert von 3,64 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 61,88 €. Die Bagatellgrenze in Hoehe von 83,- € wird nicht ueberschritten. Im Januar erfolgt somit keine Anrechnung.
Im Februar wird Herrn Vogel an 14 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Fuer diesen Monat ergibt sich demnach ein Wert von 50,96 €. Da auch dieser Wert unterhalb der monatlichen Bagatellgrenze liegt, erfolgt keine Anrechnung.
Beispiel 2:
Herrn Rabe (alleinstehend, kein Einkommen) passiert ein Unglueck. Er faellt und bricht sich das rechte Bein. Er wird am 05.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschliesslich 10.02.08 dort bleiben.
Berechnung: Im Januar wird Herrn Rabe an 27 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem taeglichen Sachbezugswert von 4,05 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 109,35 €. Da der Wert der Verpflegung die Bagatellgrenze von 83,- € ueberschreitet, ist sie auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen. Dabei koennen die Absetzbetraege nach § 11 SGB II geltend gemacht werden.
Nach Abzug der Versicherungspauschale ergibt sich fuer den Januar ein Anrechnungsbetrag in Hoehe von 79,35 €
Im Februar wird Herrn Rabe an 10 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Hoehe von 40,50 €. Da die Bagatellgrenze nicht ueberschritten wird, erfolgt in diesem Monat keine Anrechnung.
Beispiel 3:
Herr Rabe hat wirklich eine Ungluecksstraehne. Am 16.02.08 rutscht er auf einer Bananenschale aus und zieht sich einen komplizierten Bruch zu. Er wird am gleichen Tag ins Krankenhaus eingeliefert und muss diesmal bis einschliesslich 23.03.08 dort bleiben.
Berechnung: Da Herr Rabe im Februar bereits 10 KT im Krankenhaus gewesen ist, wurde ihm in diesem Monat an insgesamt 24 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Hoehe von insgesamt 97,20 €. Da die Bagatellgrenze ueberschritten wird, ist der Betrag, unter Abzug der Absetzbetraege, auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen.
Im Maerz wird Herrn Rabe an 23 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert in Hoehe von 93,15 €. Auch dieser ueberschreitet die monatliche Bagatellgrenze und ist daher nach Abzug der einschlaegigen Absetzbetraege anzurechnen.
Lg,
Sonja