Lt. Caritas darf seit 1.1.08 NICHT mehr gekuerzt werden

Margo

Beitrag von Margo » 26 Mär 2008, 15:20

So jetzt wird es ganz abenteuerlich ... hab mir grad nochmal das Urteil vom Sozialgericht Berlin durchgelesen, wenn man danach geht, waere es vielleicht doch besser den Widerspruch damit zu begruenden, dass Verpflegung nicht als Geldwert gesehen wird und die Regelleistung der Arge eine Pauschale ist die nicht nur die Verpflegung beinhaltet.

Jetzt ist natuerlich die Frage mit welcher Argumentation man besser faehrt? Streitig ist sowohl das eine als auch das andere. Wobei dieses Urteil aus Berlin schon einige "Querverweise" beinhaltet die man im Widerspruch durchaus anbringen koennte.

[denktrues]ich liebe die deutsche Buerokratie[/denktrues]

also ich werde jetzt nochmal sowohl ueber das eine als ueber das andere nachdenken und dann nochmal berichten. :-)

physaliskoerbchen

Guck nochmal hier...

Beitrag von physaliskoerbchen » 26 Mär 2008, 16:07

ein paar Beispiele. Davon gibt es tausende in allen moeglichen Foren.

http://www.razyboard.com/system/morethr ... 508-0.html

LG Gabi

Margo

Beitrag von Margo » 26 Mär 2008, 19:46

So hier mal der Entwurf, meint Ihr den kann man so einreichen? Bin am ueberlegen, ob ich die Verweise auf einige Urteile noch mit reinnehme. Aber irgendwie widerspricht es sich dann. Einmal geht man davon aus, dass der Abzug rechtens ist, aber halt die Bagatellgrenze zu beachten ist und ein andermal wird von vornherein der Abzug als nichtig erklaert, da die Leistung der Arge eine Pauschalleistung sei.

BG-Nr.: #

Sehr geehrt#,

hiermit lege ich gegen die Aenderung des Bewilligungsbescheids vom #

Widerspruch
ein.

Zur Begruendung:

Am # habe ich ein Bewilligungsschreiben der # eingereicht, aus dem hervorgeht, dass eine Rehabilitationsmassnahme in der Zeit vom # genehmigt wurde.

Am # erhielt ich Ihrerseits einen Aenderungsbescheid, aus dem hervorgeht, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II fuer den oben genannten Zeitraum um 35% gekuerzt werden.

Bei Vollverpflegung waehrend einer Reha-Massnahme werden pauschal 35 Prozent der massgebenden Regelleistung (zurzeit fuer Alleinstehende 121,45 Euro) angerechnet.

Seit dem 01.01.2008 gilt die neue ALG II-Verordnung. Nach dieser wurde bzgl. einer Vollverpflegung waehrend eines Krankenhausaufenthaltes bzw. Reha-Massnahme eine Bagatellgrenze von derzeit 83,26 Euro eingefuehrt, ferner wird dort aufgefuehrt, dass „Vollverpflegung waehrend eines Krankenhausaufenthaltes pauschal in Hoehe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 bzw. § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch massgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu beruecksichtigen ist. Ist der pauschale Wert der Vollverpflegung geringer als 83 € (vgl. Kap. 1.2.3) im Monat, ist sie nicht als Einkommen zu beruecksichtigen.“

Bei der Pruefung, ob die Bagatellgrenze ueberschritten wird, ist nicht der Gesamtzeitraum, sondern jeder Monat fuer sich zu betrachten.



-2-


Somit ist die Grenze weder fuer den Monat April (35% von 347,00 € = 121,45 €, 121,45 € : 30 x 16 = 64,77 € ) noch fuer den Monat Mai (35% von 347,00 € = 121,45 €, 121,45 € : 31 x 6 = 23,51 €) ueberschritten.

Im Hinblick auf die vorstehende Begruendung ist der Bewilligungsbescheid vom # aufzuheben und dem Widerspruch stattzugeben.

Mit freundlichen Gruessen

*sonne*

Kuerzung bei ALG-II

Beitrag von *sonne* » 27 Mär 2008, 09:17

Also, wenn ich das so alles durchrechne, komme ich bzgl. der Bagatellgrenze zu folgendem Ergebnis:
Bei 21 Behandlungstagen (= 22 Tage gesamt, An- und Abreisetag zaehlen zusammen als ein Tag) in EINEM Kalendermonat wird die Bagatell-Grenze nur bei einem Regelsatz von 347,- € (= Alleinstehende/ Alleinerziehende) ueberschritten, nicht bei in Partnerschaft lebenden und Kindern.
Das heisst: Fuer alle, die in Partnerschaft leben und 312,- € Regelsatz beziehen und fuer Kinder darf NIE gekuerzt werden, egal wie der Termin liegt. Bei Alleinerziehenden wird gekuerzt, wenn mehr als 20 Tage in einem Kalendermonat liegen, und zwar nicht nur der Betrag, der ueber die Bagatell-Grenze von 83,- € hinausgeht, sondern die gesamten 35 %.
Ungerecht, aber so wohl Realitaet ... Hoffe, dass sich da bald die Gerichte mit befassen ...
Viele Gruesse,
Sonja

Margo

Beitrag von Margo » 27 Mär 2008, 09:31

Ja *Sonne* stimmt wird wirklich mal Zeit, dass da ne vernuenftige und vor allem konkrete Regelung getroffen wird. Obwohl sich schon so einige Gerichte damit befassen mussten. Bei den Urteilen lief es aber eher darauf hinaus, dass nicht gekuerzt werden darf, weil es ein Pauschalsatz ist, den man bekommt und die Arge eigentlich nicht das Recht hat zu bestimmen was angerechnet wird sondern nur was "nicht" angerechnet wird.

Naja bei der Bagatellgrenze hoffe ich mal, dass ich bei dem Widerspruch mit dieser zweimonats Grenze durchkomme. Man findet keinen konkreten § der besagt, dass pro Monat abgerechnet wird bzw. die gesamte Dauer einer Reha-/Vorsorge-Massnahme.

Da heisst es wohl einfach mal abwarten. Ich werd auf jeden Fall mal weiter berichten.

physaliskoerbchen

Dir reden in dem Paragraphen schon von einem Monat

Beitrag von physaliskoerbchen » 27 Mär 2008, 10:10

und ich glaube nicht, dass die den Kalender neu erfinden duerfen.
Aber letztendlich stecken wir ja doch nicht in deren Koepfen und koennen vorher eh keinen Einfluss nehmen.

Ich werde nachher meine Bescheinigung ueber die Teilnahme an der Kur eintueten und einfach per Post wegschicken. Vielleicht habe ich "Glueck" und der Bescheid ueber die Kuerzung kommt noch vor meiner Abreise. Dann kann ich den Widerspruch noch vorher abschicken. Ich bekomme im Monat von der Arge garnicht so viel Geld wie sie fuer mich und mein Kind abziehen koennten. Dann gehen sie sicher an die Miete.

Diese ganzen Diskussionen machen einen so muerbe...

Viel Glueck wuensche ich allen "Gekuerzten" und denen, die es noch werden sollten!

*sonne*

Infos aus Wissensdatenbank der ARGE

Beitrag von *sonne* » 28 Mär 2008, 10:12

Hallo,
habe hier noch Fallbeispiele zur Berechung der Bagatellgrenze aus der Wissensdatenbank der ARGE (http://wdbfi.sgb-2.de) - hier koennen ARGE-Mitarbeiter Fragen einreichen, die dann rechtsverbindlich beantwortet werden. Hier geht auch ganz klar hervor, dass KALENDERMONAT gemeint ist und nicht monatsuebergreifend gerechnet werden darf.

Vollverpflegung im Krankenhaus - Anwendung Bagatellgrenze
Paragraph: § 11
Nr.: 10098
Eingestellt am: 16.01.08

Frage: Im Zuge der neuen Alg II-V (in Kraft seit 01.01.08) wurde u. a. auch eine Bagatellgrenze bei der Anrechnung von Vollverpflegung waehrend eines Krankenhausaufenthalts eingefuehrt. Wie ist diese Regelung anzuwenden, wenn sich der Krankenhausaufenthalt ueber mehrere Monate erstreckt?

Antwort: Bei der Pruefung, ob die Bagatellgrenze ueberschritten wird, ist nicht der Gesamtzeitraum, sondern jeder Monat fuer sich zu betrachten.

Beispiel 1:

Herr Vogel (verheiratet, kein Einkommen) hat Pech und bricht sich das linke Bein. Er wird am 15.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschliesslich 14.02.08 dort bleiben.

Berechnung: Im Januar wird Herrn Vogel an 17 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem taeglichen Sachbezugswert von 3,64 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 61,88 €. Die Bagatellgrenze in Hoehe von 83,- € wird nicht ueberschritten. Im Januar erfolgt somit keine Anrechnung.
Im Februar wird Herrn Vogel an 14 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Fuer diesen Monat ergibt sich demnach ein Wert von 50,96 €. Da auch dieser Wert unterhalb der monatlichen Bagatellgrenze liegt, erfolgt keine Anrechnung.

Beispiel 2:

Herrn Rabe (alleinstehend, kein Einkommen) passiert ein Unglueck. Er faellt und bricht sich das rechte Bein. Er wird am 05.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschliesslich 10.02.08 dort bleiben.

Berechnung: Im Januar wird Herrn Rabe an 27 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem taeglichen Sachbezugswert von 4,05 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 109,35 €. Da der Wert der Verpflegung die Bagatellgrenze von 83,- € ueberschreitet, ist sie auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen. Dabei koennen die Absetzbetraege nach § 11 SGB II geltend gemacht werden.
Nach Abzug der Versicherungspauschale ergibt sich fuer den Januar ein Anrechnungsbetrag in Hoehe von 79,35 €
Im Februar wird Herrn Rabe an 10 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Hoehe von 40,50 €. Da die Bagatellgrenze nicht ueberschritten wird, erfolgt in diesem Monat keine Anrechnung.

Beispiel 3:

Herr Rabe hat wirklich eine Ungluecksstraehne. Am 16.02.08 rutscht er auf einer Bananenschale aus und zieht sich einen komplizierten Bruch zu. Er wird am gleichen Tag ins Krankenhaus eingeliefert und muss diesmal bis einschliesslich 23.03.08 dort bleiben.

Berechnung: Da Herr Rabe im Februar bereits 10 KT im Krankenhaus gewesen ist, wurde ihm in diesem Monat an insgesamt 24 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Hoehe von insgesamt 97,20 €. Da die Bagatellgrenze ueberschritten wird, ist der Betrag, unter Abzug der Absetzbetraege, auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen.
Im Maerz wird Herrn Rabe an 23 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert in Hoehe von 93,15 €. Auch dieser ueberschreitet die monatliche Bagatellgrenze und ist daher nach Abzug der einschlaegigen Absetzbetraege anzurechnen.

Lg,
Sonja

xulii
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Re: Lt. Caritas darf seit 1.1.08 NICHT mehr gekuerzt werden

Beitrag von xulii » 10 Feb 2025, 02:34


xulii
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Re: Lt. Caritas darf seit 1.1.08 NICHT mehr gekuerzt werden

Beitrag von xulii » 01 Apr 2025, 23:51

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