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von giuly » 04 Mär 2015, 17:39
Ostseeklinik und in diesen Online-Rechtseiten beziehen die sich darauf.
Das ist von der RV:
R6 Verdienstausfall
Der nachgewiesene Verdienstausfall, den der Betreute oder eine ihm nach Ziff. 7 bewilligte Begleitperson anlässlich einer vom Rentenversicherungsträger veranlassten ärztlichen Untersuchung geltend macht, wird erstattet, sofern kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Eine Erstattung des Verdienstausfalles entfällt, wenn der Arbeitnehmer während der Dauer der Abwesenheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, vertraglich oder tariflich zustehenden Urlaub in Anspruch genommen hat oder Bezüge öffentlich-rechtlicher Art (z. B. Leistungen von Krankenkassen, Arbeitsamt) erhält oder erhalten hat.
Die Erstattung des Verdienstausfalles richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst, maximal bis zur Höhe der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Im Rahmen medizinischer und sonstiger Rehabilitationsleistungen sind einer medizinisch notwendigen Begleitperson grundsätzlich nur die Fahrkosten und eventuell zustehende Verpflegungs- und Übernachtungskosten zu erstatten, wenn es sich lediglich um eine Begleitung bei An- und Abreise zur Rehabilitationseinrichtung handelt. Die Kosten eines eventuell eintretenden Verdienstausfalles sind nicht zu erstatten, weil es im Regelfall möglich sein sollte für die Tage der An- und Abreise zum/vom Rehabilitationsort eine Arbeitsbefreiung oder kurzfristige Beurlaubung in Anspruch zu nehmen und somit einen Verdienstausfall zu vermeiden (AGDR 4/96, 6). Hingegen ist der nachgewiesene Verdienstausfall bei der Mitaufnahme (Dauerbegleitung) einer Begleitperson, wie zuvor beschrieben, zu erstatten. Die Erstattung des entstandenen Verdienstausfalles erfolgt aufgrund der vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung. Entsprechendes gilt auch für Bezugspersonen bei sogenannten "Angehörigenseminaren".
In analoger Anwendung von § 65 a SGB I zahlt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall auf Antrag der arbeitslosen Begleitperson freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung und ebenfalls im Einzelfall auf Antrag der arbeitslosen Begleitperson die kalendertägliche Leistung nach dem SGB III für die Dauer einer Kinderheilbehandlung (AGDR 5/96, 6).
Bei Vorlage des Aufhebungsbescheides des Arbeitsamtes ist der Begleitperson der Ausfall zu ersetzen. Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht Krankenversicherungsschutz für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft. Dauert die Kinderheilbehandlung länger als einen Monat, kann die Begleitperson die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bzw. der Familienversicherung als Angehöriger bei der zuständigen Krankenkasse nutzen. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung kann der Rentenversicherungsträger auf Antrag in voller Höhe übernehmen.