Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

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lunalina
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Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von lunalina » 04 Mär 2015, 17:06

Meiner tochter wurde ja eine kinderreha bewilligt und ich darf als begleitperson mit.
Mein arbeitgeber macht jetzt theater und möchte wissen wo steht das er dazu verpflichtet ist mich freizustellen :shock:
Weiss jemand wo das geschrieben steht?
Ich wäre für jeden tipp dankbar
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giuly
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Re: Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von giuly » 04 Mär 2015, 17:12

Ich such mal. Das ist so ein Beiblatt...Moment.

Wie alt ist Deine Tochter?

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lunalina
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Re: Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von lunalina » 04 Mär 2015, 17:16

Sie ist 9
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giuly
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Re: Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von giuly » 04 Mär 2015, 17:20

BEGLEITUNG VON KINDERN WÄHREND EINER STATIONÄREN REHABILITATION

 
Die medizinisch begründete und von einem Kostenträger (z.B. Rentenversicherung, Krankenkasse) bewilligte Begleitung eines Kindes während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist eine medizinisch erforderliche Maßnahme. Die medizinische Notwendigkeit der Begleitung wurde bereits im Antragsverfahren ärztlich bestätigt, vom Kostenträger sozialmedizinisch überprüft und bewilligt.

Die Begleitperson befindet sich während der Rehabilitation ihres Kindes nicht im Urlaub. Auch dient der Aufenthalt nicht nur der Betreuung des Kindes, sondern sie wird vor Allem wird als Hauptbehandler des Kindes in die Therapie intensiv mit einbezogen und ausführlich für die Weiterbetreuung des Kindes am Wohnort geschult. Insofern ist sie sowohl  für die Rehabilitation medizinisch erforderlich als auch  unabkömmlich.

Berufstätige Begleitpersonen von Kindern, die sich in einer stationären Rehabilitation befinden, erhalten auf Antrag vom der Rentenversicherung den entstandenen Verdienstausfall in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, maximal bis zur Höhe der in der Rentenversicherung geltenden Beitrags- bemessungsgrenze, erstattet. Sie sind im Sinne des Gesetzes für die Zeit der gesamten Rehabilitation ihres Kindes als arbeitsunfähig zu betrachten.

Die medizinische Rehabilitation und die dafür erforderliche Begleitung dauern so lange, wie sie medizinisch erforderlich ist. Im Sozialgesetz ist für die Rehabilitation von Kindern eine Regeldauer von 4 – 6 Wochen vorgesehen.

Fazit: Die Begleitung durch eine Begleitperson ist medizinisch erforderlich. Die Begleitperson befindet sich nicht im Urlaub. Sie erhält auf Antrag Verdienstausfall  und steht während der gesamten Rehabilitation nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Weder die Beantragung von Urlaubstagen, noch Einkommenseinbußen (Beitragsbemessungsgrenze!) oder Kürzungen von Sozialleistungen sind gerechtfertigt.

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giuly
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Re: Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von giuly » 04 Mär 2015, 17:20

Meintest Du das?

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lunalina
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Re: Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von lunalina » 04 Mär 2015, 17:22

Du bist echt super, dankeschön :)
Wo kann mein cheff das nachlesen?
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Re: Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von giuly » 04 Mär 2015, 17:23

Grundsätzlich würde ich es ausdrucken. Ich schau mal ob es eine offizielle Seite gibt

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lunalina
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Re: Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von lunalina » 04 Mär 2015, 17:27

Wo hat du denn den text her?
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Re: Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von giuly » 04 Mär 2015, 17:39

Ostseeklinik und in diesen Online-Rechtseiten beziehen die sich darauf.

Das ist von der RV:

R6  Verdienstausfall

Der nachgewiesene Verdienstausfall, den der Betreute oder eine ihm nach Ziff. 7 bewilligte Begleitperson anlässlich einer vom Rentenversicherungsträger veranlassten ärztlichen Untersuchung geltend macht, wird erstattet, sofern kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Eine Erstattung des Verdienstausfalles entfällt, wenn der Arbeitnehmer während der Dauer der Abwesenheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, vertraglich oder tariflich zustehenden Urlaub in Anspruch genommen hat oder Bezüge öffentlich-rechtlicher Art (z. B. Leistungen von Krankenkassen, Arbeitsamt) erhält oder erhalten hat.
Die Erstattung des Verdienstausfalles richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst, maximal bis zur Höhe der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Im Rahmen medizinischer und sonstiger Rehabilitationsleistungen sind einer medizinisch notwendigen Begleitperson grundsätzlich nur die Fahrkosten und eventuell zustehende Verpflegungs- und Übernachtungskosten zu erstatten, wenn es sich lediglich um eine Begleitung bei An- und Abreise zur Rehabilitationseinrichtung handelt. Die Kosten eines eventuell eintretenden Verdienstausfalles sind nicht zu erstatten, weil es im Regelfall möglich sein sollte für die Tage der An- und Abreise zum/vom Rehabilitationsort eine Arbeitsbefreiung oder kurzfristige Beurlaubung in Anspruch zu nehmen und somit einen Verdienstausfall zu vermeiden (AGDR 4/96, 6). Hingegen ist der nachgewiesene Verdienstausfall bei der Mitaufnahme (Dauerbegleitung) einer Begleitperson, wie zuvor beschrieben, zu erstatten. Die Erstattung des entstandenen Verdienstausfalles erfolgt aufgrund der vom Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung. Entsprechendes gilt auch für Bezugspersonen bei sogenannten "Angehörigenseminaren".
In analoger Anwendung von § 65 a SGB I zahlt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall auf Antrag der arbeitslosen Begleitperson freiwillige Beiträge zur Krankenversicherung und ebenfalls im Einzelfall auf Antrag der arbeitslosen Begleitperson die kalendertägliche Leistung nach dem SGB III für die Dauer einer Kinderheilbehandlung (AGDR 5/96, 6).
Bei Vorlage des Aufhebungsbescheides des Arbeitsamtes ist der Begleitperson der Ausfall zu ersetzen. Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht Krankenversicherungsschutz für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft. Dauert die Kinderheilbehandlung länger als einen Monat, kann die Begleitperson die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bzw. der Familienversicherung als Angehöriger bei der zuständigen Krankenkasse nutzen. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung kann der Rentenversicherungsträger auf Antrag in voller Höhe übernehmen.

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giuly
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Re: Wo steht das man sein Kind zur Reha begleiten darf?

Beitrag von giuly » 04 Mär 2015, 17:42

Das steht alles online. Wenn er es MÖCHTE findet er es ;) aber die haben es immer eilig...und in dem von der Ostseeklinik ist es super beschrieben...aber das von der RV versteht man auch

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