Frauen haben wahlrecht
Frauen haben wahlrecht
Mir wollte ja keiner glauben. jetzt habe ich es im netz gefunden. Die Mütter haben ein recht zu entscheiden, in welche Klinik sie möchten.
Mutter-Kind-Kur:
Frauen haben Wahlrecht bei der Klinik
Den Aufenthaltsort bei einer Mutter-Kind-Kur dürfen Frauen selbst wählen. Ist ihre Wahl berechtigt, so müssen sie eventuell anfallende Mehrkosten auch nicht selbst tragen. Darauf weist das Müttergenesungswerk hin. Teilweise verweisen Krankenkassen auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und verlangen von der Mutter eine Zuzahlung, dies entspreche aber nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Demnach bekommen Versicherte Mehrkosten in Rechnung gestellt, wenn sie sich für eine Einrichtung entscheiden, für die es keinen Versorgungsvertrag mit der gesetzlichen Krankenversicherung gibt. Jedoch gelte dieser Passus nicht für Reha-Maßnahmen bei Müttern (§41 SGB V).
Das Müttergenesungswerk empfiehlt, die Wunschklinik mit dem Antrag auf Mutter-Kind- oder Mütter-Kur einzureichen. Denn ob die Klinik zu den eigenen Bedürfnissen passt, wirke sich auf den Erfolg der Rehabilitation aus, erklärt Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes. Für manche Mütter sei es wichtig, dass die Kinder umfassend betreut werden, andere wünschten eine große Entfernung zum Wohnort, um Abstand zu gewinnen. Dies sind berechtigte Wünsche der Versicherten, die bei der Bewilligung berücksichtigt werden müssen.
Mutter-Kind-Kur:
Frauen haben Wahlrecht bei der Klinik
Den Aufenthaltsort bei einer Mutter-Kind-Kur dürfen Frauen selbst wählen. Ist ihre Wahl berechtigt, so müssen sie eventuell anfallende Mehrkosten auch nicht selbst tragen. Darauf weist das Müttergenesungswerk hin. Teilweise verweisen Krankenkassen auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und verlangen von der Mutter eine Zuzahlung, dies entspreche aber nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Demnach bekommen Versicherte Mehrkosten in Rechnung gestellt, wenn sie sich für eine Einrichtung entscheiden, für die es keinen Versorgungsvertrag mit der gesetzlichen Krankenversicherung gibt. Jedoch gelte dieser Passus nicht für Reha-Maßnahmen bei Müttern (§41 SGB V).
Das Müttergenesungswerk empfiehlt, die Wunschklinik mit dem Antrag auf Mutter-Kind- oder Mütter-Kur einzureichen. Denn ob die Klinik zu den eigenen Bedürfnissen passt, wirke sich auf den Erfolg der Rehabilitation aus, erklärt Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes. Für manche Mütter sei es wichtig, dass die Kinder umfassend betreut werden, andere wünschten eine große Entfernung zum Wohnort, um Abstand zu gewinnen. Dies sind berechtigte Wünsche der Versicherten, die bei der Bewilligung berücksichtigt werden müssen.
Ganz so einfach ist das leider nicht mit dem Wunsch- und Wahlrecht.
Im Gesetz steht:
SGB V § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
...
(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
SGB I § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
....
Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Ich würde die Wahl- und Wunschklinik immer im Antrag mit angeben und ausführlich begründen, warum es genau diese Einrichtung sein soll (nach Indikationen oder spezielle Anforderungen an die Kureinrichtung, wie Barrierefreiheit, getrennte Schlafbereiche, Betreuungsangebote usw.).
Anmerken möchte ich noch, dass die Rechte behinderter und chronisch kranker Menschen besonders gestärkt sind.
(SGB V § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen....
Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
SGB IX § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten)
Im Gesetz steht:
SGB V § 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
...
(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
SGB I § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
....
Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Ich würde die Wahl- und Wunschklinik immer im Antrag mit angeben und ausführlich begründen, warum es genau diese Einrichtung sein soll (nach Indikationen oder spezielle Anforderungen an die Kureinrichtung, wie Barrierefreiheit, getrennte Schlafbereiche, Betreuungsangebote usw.).
Anmerken möchte ich noch, dass die Rechte behinderter und chronisch kranker Menschen besonders gestärkt sind.
(SGB V § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen....
Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
SGB IX § 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten)
Dazu kommt das die KK das Primat der Wirtschafltichkeit beachten muss. Soll heißen: wenn sie eine gleich gut geeignete Klinik unter Vertrag hat wie die Wunschklinik der Versicherten die aber günstiger ist - dann kann die KK schon drauf bestehen das man als Versicherter die Differenz selber zuzahlt... wenn man auf dem Wunschhaus besteht....( solange es eben keine medizinischen Gründe dafür gibt.)
Theoretisch wurde die Wirtschaftlichkeit der Klinik, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach SGB V § 111 hat, schon überprüft.
SGB V § 111
Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(2) 2. ...für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung....
Aber wie gesagt, THEORETISCH...leider sieht die PRAXIS oft anders aus.
Meine Wahlklinik wurde anfangs auch mit der Begründung ZU TEUER von meiner KK abgelehnt. Im Vorfeld hatte ich mich aber auch erkundigt, ob von meiner KK gerade jemand dort therapiert wird, und glücklicherweise waren gerade Muttis von meiner KK dort in Kur. Für meine Argumentation war das sehr hilfreich!
SGB V § 111
Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(2) 2. ...für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung....
Aber wie gesagt, THEORETISCH...leider sieht die PRAXIS oft anders aus.
Meine Wahlklinik wurde anfangs auch mit der Begründung ZU TEUER von meiner KK abgelehnt. Im Vorfeld hatte ich mich aber auch erkundigt, ob von meiner KK gerade jemand dort therapiert wird, und glücklicherweise waren gerade Muttis von meiner KK dort in Kur. Für meine Argumentation war das sehr hilfreich!
Stimmt nicht so ganz - Denn seit der neusten Gesundheitsstrukturreform fördert der Gesetzgeber, daß die KK eigene günstiger Verträge mit Lieferanten med. Leistungen machen. Dazu gehören auch Kuren...
Und da das ausdrücklich gefördert und sogar gefordert wird haben Zuweisungen in solche günstigeren Kliniken ( bei gleicher Eingung ) Prioriät- ist so..
Und da das ausdrücklich gefördert und sogar gefordert wird haben Zuweisungen in solche günstigeren Kliniken ( bei gleicher Eingung ) Prioriät- ist so..
ich bin so unsicher!!
Auch wenn die Frauen ein Wahlrecht haben, glaube ich, dass vielfach sehr subjektiv entschieden wird.
Ich habe 2 Freundinnen, beide gleiche Krankenkasse, beide wollten in die gleiche Klinik, da empfohlen von anderen Freundinnen. Die eine durfte, die andere nicht, soviel zum Thema Wahlrecht.
Komisch, oder?
Anja
Ich habe 2 Freundinnen, beide gleiche Krankenkasse, beide wollten in die gleiche Klinik, da empfohlen von anderen Freundinnen. Die eine durfte, die andere nicht, soviel zum Thema Wahlrecht.
Komisch, oder?
Anja
ich sollte auch erst nicht in meine Wunschklink fahren. dann habe ich widerspruch eingelegt, weil ich es untersagt habe, das smeine daten an den geundheitsservice weitergegeben werden und mich ja eine geeignete Klinik ( aufgrund meiner Indikationen ) ausgesucht habe. und sieh mal an. ich durfte in meine Wunschklinik. Es ist wie im kh ode rbeim arzt. die KK kann ja auch nicht sagen dein hausarzt gefällt mir nicht, nimm einen anderen.
Nicht komisch wenn sie andere Indikationen hatten oder aber aus anderen Regionalverbänden der selben KK kommen. Denn die Regionalverbände arbeiten unabhängig voneinander und können daher andere Vertragspartner haben...
Und wenn zb die Klinik Kinder in einem best. Alter ncith aufnimmt dann kann man da eben auch nicht hin...
ist gar nicht immer so Komisch.... Aber um das zu beurteilen muss man viel Hintergrundinfos haben..
Und wenn zb die Klinik Kinder in einem best. Alter ncith aufnimmt dann kann man da eben auch nicht hin...
ist gar nicht immer so Komisch.... Aber um das zu beurteilen muss man viel Hintergrundinfos haben..
Re: Frauen haben wahlrecht
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