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von suquita » 13 Dez 2010, 14:40
Hab in dem Link was gefunden *freu* Ich denke, dass gilt für alle Maßnahmen. Wenn Sie mir meine WUnschklinik also nicht genehmigen wollen, dann komm ich Ihnen damit
#D #D #D
Berufen Sie sich auf Ihr gesetzliches Wunsch- und Wahlrecht.
"§ 40 SGB V: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus,
um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in durch wohnortnahe Einrichtungen. Leistungen nach
Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1
des Elften Buches zu erbringen.
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen."